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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 91Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung

Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein

In forceOfficial text

(1) Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist die Untersuchung der in der Leiche oder sonst gefundenen verdächtigen Stoffe durch einen Chemiker oder durch eine für solche Untersuchungen bestehende Fachbehörde vorzunehmen.

(2) Es kann angeordnet werden, daß diese Untersuchung unter Mitwirkung oder Leitung eines Arztes stattzufinden hat.