StPO Art. 9Gerichtsstand des Ergreifungsortes
Zweiter Abschnitt Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.
Zweiter Abschnitt Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.