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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 80Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung

Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein

In forceOfficial text

(1) Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen zur Vorbereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten weitere Aufklärung verschafft werden.

(2) Zu demselben Zweck kann ihm gestattet werden, die Akten einzusehen, der Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten beizuwohnen und an sie unmittelbar Fragen zu stellen.