StPO Art. 78Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein
Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Tätigkeit der Sachverständigen zu leiten.
Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein
Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Tätigkeit der Sachverständigen zu leiten.