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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 78Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen

Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein

In forceOfficial text

Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Tätigkeit der Sachverständigen zu leiten.