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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 67Berufung auf einen früheren Eid

Sechster Abschnitt Zeugen

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Wird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen worden ist, in demselben Vorverfahren oder in demselben Hauptverfahren nochmals vernommen, so kann der Richter statt der nochmaligen Vereidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.