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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 5Maßgebendes Verfahren

Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit der Gerichte

In forceOfficial text

Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall, der zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend.