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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 490Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme

Zweiter Abschnitt Regelungen über die Datenverarbeitung

In forceOfficial text

Der Verantwortliche legt für jedes automatisierte Dateisystem in einer Errichtungsanordnung mindestens fest: 1.

die Bezeichnung des Dateisystems,

2.

die Rechtsgrundlage und den Zweck des Dateisystems,

3.

den Personenkreis, über den Daten in dem Dateisystem verarbeitet werden,

4.

die Art der zu verarbeitenden Daten,

5.

die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten,

6.

die Voraussetzungen, unter denen in dem Dateisystem verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,

7.

Prüffristen und Speicherungsdauer.

Dies gilt nicht für Dateisysteme, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden, und Informationssysteme gemäß § 483 Absatz 1 Satz 2.