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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 464cKosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten

Zweiter Abschnitt Kosten des Verfahrens

In forceOfficial text

Ist für einen Angeschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, so werden die dadurch entstandenen Auslagen dem Angeschuldigten auferlegt, soweit er diese durch schuldhafte Säumnis oder in sonstiger Weise schuldhaft unnötig verursacht hat; dies ist außer im Falle des § 467 Abs. 2 ausdrücklich auszusprechen.