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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 460Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

Erster Abschnitt Strafvollstreckung

In forceOfficial text

Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.