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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 46Zuständigkeit; Rechtsmittel

Fünfter Abschnitt Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

In forceOfficial text

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.