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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 459nZahlungen auf Wertersatzeinziehung

Erster Abschnitt Strafvollstreckung

In forceOfficial text

Leistet derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet, Zahlungen auf die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, so gelten § 459h Absatz 2 sowie die §§ 459k und 459m entsprechend.