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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 459bAnrechnung von Teilbeträgen

Erster Abschnitt Strafvollstreckung

In forceOfficial text

Teilbeträge werden, wenn der Verurteilte bei der Zahlung keine Bestimmung trifft, zunächst auf die Geldstrafe, dann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.