StPO Art. 459Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes
Erster Abschnitt Strafvollstreckung
Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.