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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 44Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung

Fünfter Abschnitt Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

In forceOfficial text

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.