StPO Art. 439Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen
Dritter Abschnitt Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung gleich.