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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 422Abtrennung der Einziehung

Dritter Abschnitt Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme

In forceOfficial text

Würde die Herbeiführung einer Entscheidung über die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren oder verzögern, kann das Gericht das Verfahren über die Einziehung abtrennen. Das Gericht kann die Verbindung in jeder Lage des Verfahrens wieder anordnen.