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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 417Zulässigkeit

Abschnitt 2a Beschleunigtes Verfahren

In forceOfficial text

Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht stellt die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren, wenn die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist.