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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 408bBestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe

Erster Abschnitt Verfahren bei Strafbefehlen

In forceOfficial text

Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Pflichtverteidiger.