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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 406kWeitere Informationen

Fünfter Abschnitt Sonstige Befugnisse des Verletzten

In forceOfficial text

(1) Die Informationen nach den §§ 406i und 406j sollen jeweils Angaben dazu enthalten, 1.

an welche Stellen sich die Verletzten wenden können, um die beschriebenen Möglichkeiten wahrzunehmen, und

2.

wer die beschriebenen Angebote gegebenenfalls erbringt.

(2) Liegen die Voraussetzungen einer bestimmten Befugnis im Einzelfall offensichtlich nicht vor, kann die betreffende Unterrichtung unterbleiben. Gegenüber Verletzten, die keine zustellungsfähige Anschrift angegeben haben, besteht keine schriftliche Hinweispflicht.