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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 399Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen

Dritter Abschnitt Nebenklage

In forceOfficial text

(1) Entscheidungen, die schon vor dem Anschluß ergangen und der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht waren, bedürfen außer in den Fällen des § 401 Abs. 1 Satz 2 keiner Bekanntmachung an den Nebenkläger.

(2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht auch dem Nebenkläger nicht mehr zu, wenn für die Staatsanwaltschaft die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist.