StPO Art. 394Bekanntmachung an den Beschuldigten
Zweiter Abschnitt Privatklage
Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des Privatklägers sowie die Fortsetzung der Privatklage sind dem Beschuldigten bekanntzumachen.
Zweiter Abschnitt Privatklage
Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des Privatklägers sowie die Fortsetzung der Privatklage sind dem Beschuldigten bekanntzumachen.