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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 378Beistand und Vertreter des Privatklägers

Zweiter Abschnitt Privatklage

In forceOfficial text

Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen.