Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 354aEntscheidung bei Gesetzesänderung

Vierter Abschnitt Revision

In forceOfficial text

Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung.