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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 353Aufhebung des Urteils und der Feststellungen

Vierter Abschnitt Revision

In forceOfficial text

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.