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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 351Gang der Revisionshauptverhandlung

Vierter Abschnitt Revision

In forceOfficial text

(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag eines Berichterstatters.

(2) Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.