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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 339Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten

Vierter Abschnitt Revision

In forceOfficial text

Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen.