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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 336Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen

Vierter Abschnitt Revision

In forceOfficial text

Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch die Entscheidungen, die dem Urteil vorausgegangen sind, sofern es auf ihnen beruht. Dies gilt nicht für Entscheidungen, die ausdrücklich für unanfechtbar erklärt oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.