StPO Art. 332Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung
Dritter Abschnitt Berufung
Im übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten Buches über die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften.
Dritter Abschnitt Berufung
Im übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten Buches über die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften.