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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 32dPflicht zur elektronischen Übermittlung

Vierter Abschnitt Aktenführung und Kommunikation im Verfahren

In forceOfficial text

Verteidiger und Rechtsanwälte sollen den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. Die folgenden Dokumente müssen sie elektronisch übermitteln: 1.

die Berufung, ihre Begründung und ihre Rücknahme,

2.

die Revision, ihre Begründung, ihre Rücknahme und die Gegenerklärung,

3.

den Einspruch gegen den Strafbefehl und seine Rücknahme,

4.

die Privatklage und

5.

die Anschlusserklärung bei der Nebenklage.

Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.