StPO Art. 327Umfang der Urteilsprüfung
Dritter Abschnitt Berufung
Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.
Dritter Abschnitt Berufung
Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.