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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 322aEntscheidung über die Annahme der Berufung

Dritter Abschnitt Berufung

In forceOfficial text

Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Beschluß, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.