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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 307Keine Vollzugshemmung

Zweiter Abschnitt Beschwerde

In forceOfficial text

(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt.

(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.