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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 303Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf Grund mündlicher Verhandlung stattzufinden hat, so kann die Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung des Gegners erfolgen. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels des Angeklagten bedarf jedoch nicht der Zustimmung des Nebenklägers.