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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 268cBelehrung bei Anordnung eines Fahrverbots

Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

In forceOfficial text

Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten in den Fällen des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuches über den Beginn der Verbotsfrist. Die Belehrung wird im Anschluß an die Urteilsverkündung erteilt. Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren.