StPO Art. 261Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
Sechster Abschnitt Hauptverhandlung
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
Sechster Abschnitt Hauptverhandlung
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.