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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 257aForm von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen

Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

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Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen. Dies gilt nicht für die in § 258 bezeichneten Anträge. § 249 findet entsprechende Anwendung.