StPO Art. 252Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung
Sechster Abschnitt Hauptverhandlung
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.