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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 219Beweisanträge des Angeklagten

Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung

In forceOfficial text

(1) Beweisanträge hat der Angeklagte bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekanntzumachen.

(2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.