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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 206bEinstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung

Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

In forceOfficial text

Wird ein Strafgesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und hat ein gerichtlich anhängiges Strafverfahren eine Tat zum Gegenstand, die nach dem bisherigen Recht strafbar war, nach dem neuen Recht aber nicht mehr strafbar ist, so stellt das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß ein. Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.