StPO Art. 19Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit
Zweiter Abschnitt Gerichtsstand
Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht.