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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 173Verfahren des Gerichts nach Antragstellung

Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage

In forceOfficial text

(1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die Staatsanwaltschaft die bisher von ihr geführten Verhandlungen vorzulegen.

(2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung einer Frist dem Beschuldigten zur Erklärung mitteilen.

(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Ermittlungen anordnen und mit ihrer Vornahme einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.