StPO Art. 167Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft
Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage
In den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der Staatsanwaltschaft die weitere Verfügung.
Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage
In den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der Staatsanwaltschaft die weitere Verfügung.