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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 165Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug

Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage

In forceOfficial text

Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.