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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 160bErörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage

In forceOfficial text

Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.