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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 15Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts

Zweiter Abschnitt Gerichtsstand

In forceOfficial text

Ist das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert oder ist von der Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das zunächst obere Gericht die Untersuchung und Entscheidung dem gleichstehenden Gericht eines anderen Bezirks zu übertragen.