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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 139Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar

Elfter Abschnitt Verteidigung

In forceOfficial text

Der als Verteidiger gewählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung dessen, der ihn gewählt hat, die Verteidigung einem Rechtskundigen, der die erste Prüfung für den Justizdienst bestanden hat und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt ist, übertragen.