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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 129Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung

Neunter Abschnitt Verhaftung und vorläufige Festnahme

In forceOfficial text

Ist gegen den Festgenommenen bereits die öffentliche Klage erhoben, so ist er entweder sofort oder auf Verfügung des Richters, dem er zunächst vorgeführt worden ist, dem zuständigen Gericht vorzuführen; dieses hat spätestens am Tage nach der Festnahme über Freilassung, Verhaftung oder einstweilige Unterbringung des Festgenommenen zu entscheiden.