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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 111oVerfahren bei der Herausgabe

Achter Abschnitt Ermittlungsmaßnahmen

In forceOfficial text

(1) Über die Herausgabe entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht.

(2) Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft können die Betroffenen die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.