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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 111bBeschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung

Achter Abschnitt Ermittlungsmaßnahmen

In forceOfficial text

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.