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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 110cBefugnisse des Verdeckten Ermittlers

Achter Abschnitt Ermittlungsmaßnahmen

In forceOfficial text

Verdeckte Ermittler dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Im übrigen richten sich die Befugnisse des Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften.